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Roth & Partner Blog
Freitag, 27. Januar 2012 - 11:30 Uhr
Kritische Anmerkungen über ISO 9000
Nachdem vor etwas mehr als zehn Jahren die ISO-Welle über die Unternehmen rollte, und überall für viel Geld Qualitätsmanagementsysteme zertifiziert wurden, ist Ernüchterung eingekehrt. Unter den Mitarbeitern, und auch unter einigen Führungskräften, regt sich inzwischen leise Kritik. Außer hohen Kosten habe die Qualitätszertifizierung vielen Unternehmen nichts gebracht. Insbesondere keine Qualität.
Keine Kritik am Qualitätsbegriff
So ist Qualität die Eignung für einen bestimmten Zweck und dieser Zweck wird vom Kunden gesetzt. Qualitätsmanagement hat daher viel mit Marketing zu tun, insbesondere in Zeiten übersättigter Märkte: Produkte unterscheiden sich meist nur noch im Bereich des formalen und des erweiterten Produktes. Wer da nicht über den Preis verkaufen will, muss seine Qualität steigern. Niemand kritisiert das.
Oberste Aufgabe des Managements
Natürlich ist Qualität auch eine genuine Aufgabe des obersten Managements, denn mit Qualität wird die Existenz des Unternehmens langfristig gesichert. Das Management muss Kundenbedürfnisse erkennen, auch die, die nicht ausgesprochen werden. Es muss, was den Deutschen besonders schwer fällt, unaufdringliche Dienstleistungskonzepte entwickeln, die aus Kunden Fans machen. Das aber wird angesichts immer kürzerer Produktlebenszyklen und immer kritischerer Konsumenten auch immer schwieriger. Kein Wunder, dass nur ganz wenige Unternehmen das wirklich beherrschen, denn dies ist eine schwierige Aufgabe unternehmerischer Kreativität. Und genau da setzt die Kritik ein.
Volkes Mund tut Wahrheit kund
Die ISO 9000 Normierung versucht nämlich, Prozesse zu dokumentieren und zu standardisieren. Das aber erschwert die Reaktion auf besondere Kundenbedürfnisse und führt zu einer bisweilen belastenden Bürokratie – selbst dann noch, wenn man, wie dringend zu empfehlen, die Mitarbeiter selbst das QM-Handbuch schreiben lässt: dann kann sich nämlich keiner über angeblich weltferne Regelungen beschweren. "ISO", so wollen böse Zungen dennoch wissen, heiße in Wirklichkeit "Idioten sammeln Ordner". Tut Volkes Mund hier Wahrheit kund?
Haftungsabwehr als Hauptmotiv
Die Prozess Dokumentation, das Herzstück jedes Qualitätsmanagementhandbuches, dient nämlich zunächst nicht der Qualität, sondern der Gefahrenabwehr. Wird jeder Arbeitsschritt akribisch dokumentiert, so kann später bei Problemen ein Anscheinsbeweis der Richtigkeit geführt werden. Das entschärft Produkthaftungsklagen, besonders wichtig in Amerika, dem Land der unbegrenzten juristischen Möglichkeiten.
Qualität nützt dem Kunden, aber nicht die ISO-Norm
Hinzu kommt, dass die meisten Forderungen nach QM-Systemen nicht von Endkunden, sondern von Konkurrenten oder von Großabnehmern ausgehen. Nicht die Käufer oder Nutzer, für die das QM angeblich gemacht ist, sondern Wettbewerber wollen eine Pflicht zur Zertifizierung, denn die hält lästige Konkurrenz fern. Schließlich können Gründer und Kleinunternehmer sich das teure Zertifikat in der Regel nicht leisten. Abnehmer, die ein QM-Dokument fordern, tun dies in der Regel selbst "nur" aus Haftungsgründen – wie z.B. in der Automobilzulieferindustrie. Dort werden Prozesse entlang der Wertkette ausgelagert, etwa die Lagerung im Rahmen der Just-in-Time-Produktion. Das ISO-Zertifikat des Anbieters ist die formale- und die Rechtsgarantie für den Abnehmer. Es garantiert hingegen keine Qualität: das täte die große Marktmacht des Autoherstellers schon ganz von alleine, ohne jedes Zertifikat.
Eine Zwangsjacke für das Management
Die ISO-Zertifizierung ist daher in der Regel eine Zwangsveranstaltung ohne Primärnutzen. Sie sichert die Fortexistenz des Unternehmens aber vermachtet und versteinert die Märkte, nützt dem Kunden also nichts. Wer das nicht glaubt, ruft bitte einfach mal bei der Störungshotline der Deutschen Telekom an. Natürlich ist die Telekom ISO-zertifiziert. Über ihren Service decken wir aber lieber den Mantel der christlichen Nächstenliebe.
Qualität geht anders
Ein ISO-Zertifikat, so kann man schließen, garantiert keine Qualität, höchstens eine saubere Dokumentation. Qualität geht anders, nämlich viel einfacher: niemand sollte tun, was er nicht möchte, daß ihm selbst geschieht. Der gesunde Menschenverstand reicht völlig für eine perfekte Kundenorientierung. Die Mitarbeiter müssen nur aus der inneren Kündigung geholt und am unternehmerischen Erfolg beteiligt, also motiviert werden. Das ist das ganze QM-Geheimnis, das freilich ein erhebliches Umlernen in den obrigkeitsstaatlichen Vertikalstrukturen hierarchischer deutscher Unternehmen erfordert. Diese Art des Umlernens muss oben beginnen und nach unten weitergetragen werden, doch sie erfordert neue Belohnungs- und Kommunikationsstrukturen. Das fällt schwer, denn jahrhundertealte Denk- und Handlungsmuster personenrechtlicher Austauschverhältnisse müssten abgebaut werden. Das wäre ein echtes Beispiel für Leadership, aber es geht nicht über Nacht, und auch nicht per ISO-Verfahrensanweisung.
Haftungsabwehr und Prozess Dokumentation sind natürlich auch was wert, niemand bestreitet das. Fehlervermeidung und eine saubere Herkunftsdokumentation stiftet zweifelsfrei Nutzen, das ist nicht Gegenstand der Kritik. Mit Qualität, also mit Kundennutzen, sollte das aber auch nicht verwechselt werden.
Quelle: http://www.bwl-bote.de/20090729.htm
Montag, 23. Januar 2012 - 13:55 Uhr
Was ist ein Plan-Insolvenzverfahren oder vielmehr ein Insolvenzplanverfahren?
Mit heutigem Tage hat nunmehr auch die Schlecker-Gruppe offiziell den Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens gestellt. Die Geschäftsführung der Unternehmensgruppe und auch die Eigner gehen nach wie vor von einer Rettung des Unternehmens aus und möchten nunmehr die Sanierung über ein gerichtliches Verfahren, nachdem das außergerichtliche Verfahren gescheitert ist, sicherstellen. Die Rettung der Schlecker-Gruppe soll über ein sogenanntes Insolvenzplanverfahren sichergestellt werden. Doch was ist ein Insolvenzplanverfahren und wie unterscheidet sich dieses von einer "normalen" Regelinsolvenz?
Tatsächlich besteht die Möglichkeit, dass man gemäß §§ 217 ff . InsO einen Insolvenzplan, als Alternative zur Verfahrensabwicklung außerhalb der normalen Regelabwicklung, stellen kann. Das Insolvenzplanverfahren soll den Gläubigern durch eine privatautonome Vereinbarung eine höhere Befriedigung im Vergleich zum Regelverfahren ermöglichen. Die Gläubiger können insoweit durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss entscheiden, das schuldnerische Unternehmen ganz oder in Teilen unter Befreiung von
einem Teil seiner Verbindlichkeiten fortbestehen zu lassen.
Soweit die Vorschriften der Insolvenzordnung nicht zwingend sind – dies gilt insbesondere für die Vorschriften des Ersten bis einschließlich Dritten Teils (§§ 1 - 147 InsO)–, können die im Insolvenzplan getroffenen Regelungen umfassend vom gesetzlichen Leitbild der Regelabwicklung abweichen. Um die Gläubiger zum einen umfassend über die vorgefundene Lage, deren Ursachen, den bisherigen Verfahrensverlauf und die Auswirkungen des in Aussicht gestellten Plans zu informieren und zum anderen bindend festzulegen, wie die Rechtslage durch den Plan abgeändert werden soll, ist die Gliederung des Plans in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil vorgeschrieben (§ 219 InsO).
Der darstellende Teil (§ 220 InsO) soll den Gläubigern durch Angabe ihrer derzeitigen und zukünftig geplanten Position eine Entscheidungsgrundlage liefern. Hierzu ist regelmäßig eine Vergleichsrechnung anzufertigen, die die Befriedigung der Gläubiger bei einer Regelabwicklung derjenigen bei der
Planannahme gegenüberstellt.
In dem gestaltenden Teil (§ 221 InsO) werden die im Falle der Planannahme zu vollziehenden Rechtsänderungen festgelegt, aus denen erforderlichenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann (§ 257 InsO). Ist nichts Abweichendes geregelt, führt die Durchführung des Insolvenzplans zu einer Entschuldung sowohl des Schuldners als auch etwa persönlich haftender Gesellschafter (§ 227 InsO).
Zwingend ist die Bildung von Gläubigergruppen vorgesehen (§ 222 InsO), innerhalb derer jeweils die Gleichbehandlung zu gewährleisten ist. Demgegenüber können, nach sachgerechter Abgrenzung der Gruppen, diese durchaus unterschiedlich behandelt werden! Neben den in § 222 Abs. 1 InsO
aufgezählten Gruppen der Absonderungsberechtigten, Insolvenzgläubiger und nachrangigen Insolvenzgläubiger
können weitere Gruppen gebildet werden, deren Abgrenzung maßgeblich nach der Werthaltigkeit ihrer Sicherungsrechte und damit nach ihren Befriedigungsaussichten im Regelverfahren
zu erfolgen hat.
Soweit der Plan eine unmittelbare Änderung der dinglichen Rechtslage herbeiführen soll, können die dafür erforderlichen Willenserklärungen der Beteiligten schon in den gestaltenden Planteil aufgenommen werden; mögliche weitergehende Formvorschriften gelten nach § 254 Abs. 1 Satz 2 InsO
als gewahrt.
Obwohl die InsolvenzOrdnung hier deutliche Spielräume zulässt und eine Alternative zur Regelinsolvenz erlaubt, ist und bleibt das Insolvenzplanverfahren in aller Regel ein selten in Anspruch genommenes Sanierungskonzept! Das liegt vielmehr daran, dass diese Art der Unternehmenssanierung nicht einfach ist! Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag sieht den Grund dafür darin, dass das Insolvenzplanverfahren für die meisten Unternehmen noch zu unattraktiv sei. Außerdem seien die Anforderungen sehr hoch und der Weg zu einem wieder gestärkten Unternehmen steinig....
Quelle: Besteuerung in Krise und Insolvenz (Fachliteratur-Gabler Verlag von Andreas Ziegenhagen und Hauke Thieme)
Quelle: Insolvenzordnung
Dienstag, 10. Januar 2012 - 18:01 Uhr
Januar bis September 2011: 6,7 % weniger Unternehmensinsolvenzen
WIESBADEN – In den Monaten Januar bis September 2011 meldeten die Amtsgerichte in Deutschland 22 854 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 6,7 % weniger als im gleichen Vorjahreszeitraum. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen lag im Zeitraum Januar bis September 2011 bei 78 569 Fällen und war damit um 3,8 % niedriger als im gleichen Vorjahreszeitraum. Zusammen mit den Insolvenzen von anderen privaten Schuldnern und Nachlässen registrierten die Gerichte insgesamt 121 284 Insolvenzen, das waren 4,6 % weniger als in den Monaten Januar bis September 2010.
Die voraussichtlichen offenen Forderungen der Gläubiger bezifferten die Gerichte für die Monate Januar bis September 2011 auf 24,0 Milliarden Euro gegenüber 31,2 Milliarden Euro im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Aufgrund der bisherigen Entwicklung rechnet das Statistische Bundesamt für das gesamte Jahr 2011 mit rund 30 500 Unternehmensinsolvenzen (2010: 31 998) und rund 105 000 Verbraucherinsolvenzen (2010: 108 798). Insgesamt werden etwa 160 000 Insolvenzfälle (2010: 168 458) erwartet.
Im September 2011 meldeten die deutschen Amtsgerichte insgesamt 13 767 Insolvenzen. Darunter waren 2 520 Insolvenzen von Unternehmen und 9 074 Insolvenzen von Verbrauchern. Diese Angaben für den Monat September beinhalten allerdings auch Nachmeldungen der Amtsgerichte im Saarland für den Zeitraum Januar bis August 2011. Ein Vorjahresvergleich für den Monat September ist daher nur eingeschränkt möglich: In Deutschland – ohne das Saarland – sank die Gesamtzahl der Insolvenzen im September 2011 um 2,0 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen verringerte sich um 4,4 %, die Verbraucherinsolvenzen gingen um 0,8 % zurück.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 449 des Statistisches Bundeamtes vom 07.12.2011)
Mittwoch, 4. Januar 2012 - 17:35 Uhr
Was versteht man unter einer Bürgschaft?
Eine Bürgschaft ist eine Verpflichtung gemäß §765ff. BGB eines Bürgen gegenüber dem Gläubiger eines Dritten für die Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Sofern das Einstehenmüssen davon abhängt, ob der Gläubiger beim Dritten erfolglos bereits seine Forderung eingetrieben hat, oder jederzeit ohne Einrede der Vorausklage haftet, wird zwischen Ausfallbürgschaft und selbstschuldnerischer Bürgschaft unterschieden.
Die Bürgschaft stellt im Gegensatz zur Garantie eine akzessorische Kreditsicherheit dar, d.h. die Existenz der Bürgschaft ist vom Umfang und Bestand der Hauptschuld abhängig. Die Haftung des Bürgen kann auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden (Höchstbetragsbürgschaft). Im Rahmen der Außenhandelsfinanzierung übernehmen insbesondere die Euler Hermes-Kreditversicherungs AG* und die Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA)** Garantien für wirtschaftliche und politische Risiken, insbesondere Zahlungsrisiken, des ausländischen Importeurs.
Eine Bürgschaft muss nach BGB grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Bürgschaften von Vollkaufleuten (Kaufmann), wenn die Bürgschaftsübernahme gemäß §350 HGB ein Handelsgeschäft darstellt.
*= http://www.eulerhermes.de
**= https://www.akabank.de
Dienstag, 3. Januar 2012 - 08:30 Uhr
Die besten Wünsche zum neuen Jahr
Allen unseren Kunden und Geschäftspartnern wünschen wir ein glückliches, erfolgreiches und gesundes neues Jahr 2012. Viele Grüße aus dem Brandenburger Lande...



